von Gion Sutter, Teamleiter bei der SVA Graubünden
Wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind, haben Väter Anspruch auf eine Entschädigung. Erstens, wenn sie in den letzten neun Monaten vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert waren. Weiter, wenn sie während diesen neun Monaten mindestens fünf Monate lang erwerbstätig waren und drittens, wenn sie am Tag der Geburt ihres Kindes Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende sind. Väter, die bis zum Tag der Geburt ihres Kindes ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen haben oder zumindest Anspruch darauf hatten, erhalten ebenso eine Entschädigung. Ebenso haben sie Anspruch, wenn sie Militärdienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber dennoch eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe.
Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt, frühestens ab dem 1. Januar 2021. Wenn die maximale Anzahl von 14 Taggeldern bezogen wurde, endet der Anspruch, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Andere Ansprüche werden durch den Vaterschaftsurlaub nicht eingeschränkt. Die Kündigungsfrist wird verlängert, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und noch nicht der gesamte Urlaub bezogen ist. Die Verlängerung entspricht dabei der Anzahl verbleibender Urlaubstage. Die Ferien dürfen durch den Vaterschaftsurlaub nicht gekürzt werden.
Arbeitnehmer, welche eine Vaterschaftsentschädigung erhalten, bleiben auch während der Dauer des Vaterschaftsurlaubs obligatorisch unfallversichert. Sie sind während dieser Zeit grundsätzlich von der Prämienzahlung befreit.
Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 7350 Franken (7350 Fr. x 0,8 ÷ 30 Tage = 196 Franken/Tag) und bei Selbstständigerwerbenden mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von 88 200 Franken (88 200 Fr. x 0,8 ÷ 360 Tage = 196 Franken/Tag) erreicht.
Leistet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlung, so zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus.
Eine Anmeldung ist erst möglich, nachdem alle 14 bezahlten Urlaubstage bezogen worden sind oder die sechsmonatige Rahmenfrist abgelaufen ist. Die Anmeldung muss schriftlich mit dem offiziellen Formular «Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung» erfolgen. Der Anspruch ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen. Weitere Informationen sowie die erforderlichen Formulare befinden sich auf der Website der SVA Graubünden.
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