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Mütter von Frühgeborenen oder kranken Kindern haben finanzielle Nachteile

Veröffentlicht am 01.04.2019
Mütter von Frühgeborenen oder kranken Kindern  haben finanzielle Nachteile
Lohnausfall in Folge einer Frühgeburt oder bei Krankheit des Neugeborenen kann für eine Familie zum Problem werden. Aber es ist Besserung in Sicht. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 30. November 2018 die Botschaft zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes verabschiedet. Damit soll die Lohnfortzahlung bei Müttern von Frühchen oder kranken Neugeborenen sichergestellt werden.

von Mareike Wild, Sozialarbeiterin BSc bei Adebar Beratungsstelle für Familienplaung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft in Graubünden

Eine Frühgeburt ist für die Eltern ein sehr belastendes Ereignis. Die Angst um das Überleben ihres Kindes steht im Vordergrund. Wegen einer Lücke beim Erwerbsersatzgesetz, kurz EOG, müssen sich Mütter aber zudem mit finanziellen Problemen befassen. Das gleiche gilt, wenn das Kind krank geboren wird. Nach der Niederkunft darf die Mutter acht Wochen nicht arbeiten. So steht es im Arbeitsgesetz. Ausserdem hat sie nach der Geburt einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen – wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der Lohnausfall für diese Zeit wird als Taggeld entschädigt und entspricht 80 Prozent des bisherigen AHV-pflichtigen Einkommens.

Lohnausfall bringt Probleme

Eine übliche Schwangerschaft dauert 40 Wochen. Kommt ein Säugling vor der Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche auf die Welt, spricht man von einer Frühgeburt. Im Jahr 2017 waren dies nach Angaben des Bundesamts für Statistik etwa sieben Prozent der Kinder in der Schweiz. Aber auch bei einer Termingeburt, also zwischen der 38. und 41. Woche, kann ein Neugeborenes aus gesundheitlichen Gründen länger im Spital bleiben oder es muss nach der Entlassung wieder hospitalisiert werden.
Dauert der Spitalaufenthalt mehr als drei Wochen, können Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden. Die Taggelder werden dann erst ausgezahlt, wenn das Kind nach Hause kommt. Jedoch sieht das EOG für die Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen keinen Erwerbsersatz für die Mutter vor. Zwischen Geburt und Ausrichtung der aufgeschobenen Mutterschaftsentschädigung – also während des achtwöchigen Arbeitsverbots – stellt sich für viele Frauen die Frage der Lohnfortzahlung. Denn viele Frauen oder Eltern können sich einen zweimonatigen Lohnausfall schlicht nicht leisten.

Bis auf Weiteres unsichere Rechtslage

Blickt man in die einschlägige Rechtsprechung, stösst man unter anderem auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2016. Darin stellten die Richter fest, dass man in solchen Fällen eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers geltend machen kann – obwohl das EOG regelt, dass der Lohn nur bis zur Geburt des Kindes bezahlt werden muss. Der Gesetzgeber kennt zwar einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers. Die Regelungen im Obligationenrecht (OR) sind aber das Minimum. In seltenen Fällen sehen manche Arbeitgeber eine Lösung im Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag vor. So sieht der Kanton Graubünden in der Personalverordnung eine volle Ausrichtung des Lohnes für die Mütter vor. Letztlich bleibt die Rechtslage für viele werdende Mütter aber unsicher.

Die Lücke soll geschlossen werden

Den Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung hat die ständerätliche Gesundheitskommission erkannt. Mit der Motion 16.3631 wurde der Bundesrat beauftragt, die Lücke im EOG zu schliessen. Im November 2018 legte dieser nun die Botschaft zur Anpassung des EOG vor. Demnach ist eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung um höchstens 56 Tage vorgesehen. Diese können aber nur Mütter geltend machen, welche nach dem Mutterschaftsurlaub sofort wieder in den Beruf einsteigen. Durch eine Verlängerung könnte der Lohnausfall und das Arbeitsverbot abgedeckt werden.
Zugleich soll das OR angepasst werden, damit auch der Mutterschaftsurlaub und der Kündigungsschutz auf die neue Regelung abgestimmt sind. Der Bund rechnet durch die Anpassung des EOG mit einem jährlichen Mehraufwand von 5,9 Millionen Franken. Dieser könne mit den heutigen Einnahmen der Ersatzordnung finanziert werden. Bleibt zu hoffen, dass das Parlament die Gesetzeslücke bald schliessen wird.

Bild: pixabay.com

 
Mareike Wild
Sozialarbeiterin BSc
Adebar Beratungsstelle für Familienplaung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft in Graubünden
www.adebar-gr.ch
beratung@adebar-gr.ch