Muss eine Abmahnung schriftlich sein?
Veröffentlicht am 18.11.2016
Der Bewerbungscoach empfiehlt: Im Arbeitsgesetz und OR sind Disziplinarmassnahmen klar geregelt. Der Arbeitgeber muss sich für Disziplinarmassnahmen auf die Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers (OR Art. 321) berufen. Der Arbeitnehmer muss sich an die Weisungen / Abmachungen des Arbeitsgebers halten (OR Art. 321d), ansonsten kann dieser einen Verweis aussprechen.
Dies ist die mildeste Form von disziplinarischen Massnahmen. Mit diesem mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer erfolgten Pflichtverletzung und fordert ihn auf, sich in Zukunft pflichtgemäss zu verhalten. Der Verweis ist daher Kritik auf das Verhalten des Arbeitsnehmers, ohne das rechtliche Massnahmen angedroht werden. Dagegen ist die Verwarnung unter Androhung von disziplinarischen Massnahmen, eine eindeutige Warnung gegenüber dem kritisierten Arbeitnehmer. Grundsätzlich sollten Abmahnungen immer schriftlich erfolgen und falls dies nur mündlich ausgesprochen wird, empfiehlt sich eine Aktennotiz.
Autor: Peder Kerber von KERBER COACHING