Der Bewerbungscoach empfiehlt: Gemäss Gesetz gilt der erste Monat nach Stellenantritt als Probezeit.
Jedoch kann und ist oft üblich, dass im schriftlichen Vertrag die Probezeit auf maximal drei Monate verlängert wird. Vereinbarungen über eine längere Probezeit sind in der Privatwirtschaft ungültig. Wird jedoch der Arbeitnehmer während der Probezeit arbeitsunfähig infolge Unfall, Militär (oder andere nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflichten) oder Krankheit, kann die Probezeit um genau diese Dauer verlängert werden Art. 335b OR). Jedoch durch Ferien und unbezahlter Urlaub darf die Probezeit nicht verlängert werden.
Autor: Peder Kerber, KERBER COACHING