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Probezeit = Kennenlernzeit

Veröffentlicht am 21.01.2014
Probezeit - Kennenlernzeit für Arbeitgeber und Arbeitgeber - suedostschweizjobs.ch
Trotz eines transparenten Bewerbungsverfahrens sind bei Stellenantritt viele Fragen offen: Entspricht der neue Mitarbeitende bzw. die auszuführende Tätigkeit den im Bewerbungsverfahren geweckten Erwartungen? Passt der neue Mitarbeitende ins bestehende Team? Die Probezeit dient dazu, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber besser kennenlernen.  
Werden die gegenseitigen Erwartungen nicht erfüllt, so soll eine einfache und unkomplizierte Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich sein. Das Arbeitsverhältnis kann daher während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufgelöst werden, wobei der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gilt (Art. 335b Abs. 1 OR).
 
Durch schriftliche Vereinbarung in einem Normalarbeitsvertrag oder auch in einem Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. So kann etwa die Länge der Kündigungsfrist frei verändert (verkürzt oder verlängert) werden. Auch kann ein Endtermin (z.B. das Ende der Arbeitswoche) für den Ablauf der Kündigungsfrist vereinbart werden. In der Praxis am Häufigsten wird die Dauer der Probezeit verlängert. Diese kann bis auf maximal drei Monate ausgedehnt werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist jedoch nur solange möglich, als die bestehende Probezeit nicht bereits abgelaufen ist. Eine Rückversetzung des Arbeitnehmenden in die Probezeit ist nicht zulässig.
 
Ausnahmsweise kann sich die Dauer der Probezeit über die vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Dauer hinaus verlängern. Dies ist bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht der Fall (vgl. Art. 335b Abs. 3 OR). Dies gilt jedoch nicht bei Ferienabwesenheiten während der Probezeit.
 
Die Dauer der Probezeit ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmers und dauert daher beim Teilzeitmitarbeitenden gleichlang wie beim Vollzeitmitarbeitenden.
 
Während der Probezeit finden die Regeln zu den Sperrfristen (Kündigung zur Unzeit, Art. 336c und Art. 336d OR) keine Anwendung. Das Arbeitsverhältnis kann daher ohne Beachtung eines Sperrgrundes (z.B. Krankheit, Militärdienst) aufgelöst werden.
 
Auch bei befristeten Arbeitsverträgen kann eine Probezeit vereinbart werden. Beim Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) gelten teilweise spezielle Bedingungen. Diese wurden im vorstehenden Text nicht berücksichtigt und sind separat zu beachten.
 
Autor: Jon Samuel Plotke, lic. iur. / Rechtsanwalt, Geschäftsleitung swissbroke, Fachdozent der MKS AG, Kompetenzzentrum für Marketing und Management, Sargans