„es passiert ja eh nüt“ – die Lehrauflösung als letztes Mittel - liechtensteinjobs.li
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„es passiert ja eh nüt“ – die Lehrauflösung als letztes Mittel

Veröffentlicht am 17.02.2015
„es passiert ja eh nüt“ – die Lehrauflösung als letztes Mittel - suedostschweizjob.ch
Zu spät zur Arbeit, unmotiviert, Schule schwänzen etc., die Liste der möglichen Sünden in der Lehre ist lange. Doch muss sich der Lehrbetrieb alles gefallen lassen? Welche Massnahmen können ergriffen werden? Darf ich das Lehrverhältnis als befristetes Arbeitsverhältnis überhaupt auflösen?
Versuchen wir doch zuerst zu retten was zu retten ist. Der Berufsbildner wird nicht darum herumkommen, regelmässige Gespräche mit dem Lernenden zu führen. Oftmals ist die Nichteinhaltung der Regeln ein Hilferuf des Lernenden. Vielleicht fühlt er sich im Beruf oder in der Firma nicht wohl und provoziert so einen „Rausschmiss“ regelrecht. Wichtig ist es auf jeden Fall, alle Gespräche mit dem Lernenden zu dokumentieren und allfällige Zielvereinbarungen/Verwarnungen vom Lernenden und bei minderjährigen Lernenden von den Eltern, unterschreiben lassen. Sollte sich trotz mehreren Gesprächen keine Besserung abzeichnen kann eine Auflösung des Lehrverhältnisses erfolgen. In den Pflichten des Lernenden heisst es gem. OR Art. 345a Abs. 4 „Die Lernende Person hat alles zu tun um das Lehrziel zu erreichen…“. Weigert sich der Lernende die Massnahmen aus einer Zielvereinbarung umzusetzen verstösst die Lernende Person gegen diese Pflicht. Das Berufsbildungsamt unterstützt den Lehrbetrieb bei solchen Entscheidungen und berät diese über die genaue Vorgehensweise. Tipp: das Amt so früh als möglich miteinbeziehen und ihnen allfällige Verwarnungen zur Kenntnis zusenden.
 
Eine Signalwirkung gegenüber anderen Lernenden im Betrieb setzen. Lernende wissen in der Regel sehr gut über andere Lernende im selben Betrieb Bescheid. So bekommen sie auch mit, wie sich einzelne Lernende verhalten. Merken sie, dass trotz Kenntnisse der verantwortlichen Person, nichts unternommen wird, sehen sie selbst auch keinen Grund mehr, warum sie sich anstrengen und sich an die Regeln halten müssen, „wieso soll ich an diesem schönen Nachmittag in die Berufsfachschule wenn beim Anderen nichts passiert, wenn er schwänzt“? Zentral ist somit, dass bei Unregelmässigkeiten sofort das Gespräch mit dem Lernenden gesucht wird und die entsprechenden Massnahmen ergriffen werden. In der Regel erzählen Lernende die verwarnt oder ermahnt worden sind, dies ihren Mitlernenden.
 
Übrigens: eine Lehrauflösung soll wirklich das letzte Mittel sein und erst durchgeführt werden, wenn alles andere nichts genützt hat. In der Regel erkennt man bis zur Lehrmitte ob es sich lohnt, weiter Zeit und Energie in die Lernende Person zu investieren. Mit einer Auflösung im letzten Lehrjahr ist niemandem gedient.

Autor: Felix Häberli, Leiter Berufsbildung / Sunrise Communications AG, Fachdozent/-in der MKS AG, Kompetenzzentrum für Marketing und Management, Sargans