Die Auflösung von Arbeitsverträgen hat nicht nur Einfluss auf die arbeitsrechtlichen Forderungen. Vielmehr sind auch die Auswirkungen auf die versicherungsrechtlichen Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse (ALK) zu beachten.
von Mauro Lardi*
Arbeitsverträge können auf unterschiedliche Weise und aus verschiedenen Gründen aufgelöst werden. Mit der Auflösung des Arbeitsvertrags stehen dem Arbeitnehmer Forderungen zu wie die Entschädigung von Ferientagen oder Überstunden.
Sofern der Arbeitnehmer anschliessend keine andere Arbeitsstelle antreten kann, stellt sich regelmässig die Frage nach der Berechtigung zum Bezug von ALV-Taggeldern (Arbeitslosenversicherung).
Verweigerung von Taggeldern
Dabei gilt es zu beachten, dass die zivilrechtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses Auswirkungen auf die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse (ALK) zeitigen kann. Die ALK hat zu prüfen, ob allenfalls Gründe vorliegen, die zu einer vorübergehenden Verweigerung der ALV-Taggelder führen. Dabei wird insbesondere untersucht, durch wen und aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Bei schwerem Verschulden des Arbeitnehmers können bis zu 60 Einstelltage resultieren, was der Entschädigung für knapp drei Monate entspricht.
Kündigung durch die Arbeitgeberin
Erfolgt die Kündigung durch die Arbeitgeberin, resultieren keine Einstelltage, sofern der Arbeitnehmer keine Veranlassung zur Kündigung gesetzt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird. Geht die Kündigung hingegen auf Verfehlungen des Arbeitnehmers zurück, so stellt dies einen Anlass für eine Kürzung dar. Je schwerer das Verschulden des Arbeitnehmers wiegt, desto mehr Einstelltage können verfügt werden.
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Hat der Arbeitnehmer seinerseits gekündigt, ohne eine andere Anstellung zu haben, dann wird er in der Regel mit Einstelltagen rechnen müssen. Sofern aber aufgrund der Verhältnisse am Arbeitsplatz die Fortsetzung des Arbeitsvertrags unzumutbar ist, dürfen keine solchen verfügt werden. Der Arbeitnehmer hat jedoch den Nachweis zu erbringen, dass entsprechende Umstände vorgelegen haben.
Aufhebungsvertrag
Das Arbeitsverhältnis kann mit einem Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Auch in diesem Fall wird die ALK prüfen, ob der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verschuldet hat. Mit einer geeigneten Formulierung kann vermieden werden, dass unnötige Einstelltage resultieren. Dabei muss besonders darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht freiwillig auf Leistungen aus dem Arbeitsvertrag verzichtet. Wer beispielsweise eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist in einem Aufhebungsvertrag verkürzt oder eine Kündigung während den gesetzlichen Sperrfristen (z. B. während Krankheit oder Schwangerschaft) ohne entsprechende Gegenleistung hinnimmt, muss mit Einstelltagen rechnen.
* Mauro Lardi ist Rechtsanwalt/Partner bei SwissLegal Lardi & Partner AG in Chur. Er unterrichtet Recht an der HTW Chur. www.swisslegal.ch