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Was ändert bei der IV ab Januar 2022?

Veröffentlicht am 01.12.2021
Was ändert bei der IV ab Januar 2022?
Die Weiterentwicklung der IV tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Gesetzesrevision bringt insbesondere Verbesserungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit psychischen Problemen. Zudem werden bei den medizinischen Begutachtungen Massnahmen zur Qualitätssicherung und für mehr Transparenz eingeführt. 

von Thomas Pfiffner, Leiter IV-Stelle Graubünden

Die Weiterentwicklung der IV (Weiv) hat zum Ziel, insbesondere Kinder und Jugendliche mit gesundheitlichen Einschränkungen und psychisch erkrankte Versicherte gezielter zu unterstützen. Damit soll das vorhandene Eingliederungspotenzial gestärkt und die Vermittlungsfähigkeit verbessert werden. Unter anderem intensiviert die IV die Zusammenarbeit insbesondere mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie den Arbeitgebenden als beteiligte Akteure. Weiter werden die Massnahmen für Jugendliche aufeinander abgestimmt und näher am ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet. Die Beratung und Begleitung von jungen Versicherten wie auch von Fachpersonen aus Schule und Ausbildung werden ausgebaut und verstärkt. Die bei Erwachsenen bewährten Instrumente der Früherfassung und der sozialberuflichen Integrationsmassnahmen werden auf Jugendliche ausgeweitet.

Neue Regeln im Gutachterwesen

Im Rahmen der Weiv werden die Abklärungsmassnahmen und das Verfahren im Zusammenhang mit medizinischen Begutachtungen für alle Sozialversicherungen einheitlich geregelt. Bei der Vergabe von Gutachtensaufträgen sollen sich Versicherung und versicherte Person einvernehmlich auf einen Auftragnehmer einigen. Zudem wird bei den Begutachtungen mehr Transparenz geschaffen, indem die Interviews der Sachverständigen mit den versicherten Personen neu mit einer Tonaufnahme erfasst und zu den Akten genommen werden. Hinzu kommen weitere neue Regelungen im Gutachterwesen, die spezifisch für die IV vorgesehen sind. So muss diese beispielsweise eine öffentlich zugängliche Liste mit Angaben der von ihr beauftragten Sachverständigen führen. 

Einführung stufenloses Rentensystem

Damit der Anreiz besteht, die Erwerbstätigkeit zu erhöhen, wird für Neurenten ein stufenloses System eingeführt. Im bisherigen Rentensystem mit vier Stufen ist es für viele IV-Rentnerinnen und -Rentner nicht attraktiv, mehr zu arbeiten, weil sich wegen Schwelleneffekten ihr verfügbares Einkommen nicht erhöht. Ab einem IV-Grad von 70 Prozent bleibt eine ganze Rente zugesprochen. Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems durch die Weiv erhält die prozentgenaue Erhebung des IV-Grades einen höheren Stellenwert. Denn für die Rentenhöhe kommt es neu auf jedes Prozent IV-Grad an. 

Geburtsgebrechen: Neue Grundlagen

Die IV finanziert Kindern und Jugendlichen die medizinische Behandlung von bestimmten Geburtsgebrechen. Mit der Weiv werden klare Kriterien im Gesetz als Entscheidungsgrundlage festgeschrieben, ob ein Leiden als Geburtsgebrechen gilt und somit die IV die Behandlungskosten übernimmt. 
Die Liste der Geburtsgebrechen wird aktualisiert. Leiden, die heute einfach behandelt werden können, werden künftig von der Krankenversicherung übernommen. Andere Leiden, namentlich seltene Krankheiten, werden neu durch die IV übernommen.

 

IV-Stelle Graubünden
Die IV-Stelle ist Teil der SVA Graubünden mit Hauptstandort an der Ottostrasse 24 in Chur. Knapp 90 Mitarbeitende (rund 70 Voll-zeitstellen) erbringen in sechs Teams folgende Leistungen: Eingliederung, Berufsberatung, Koordination Eingliederung/Rente, Sachleistungen, Hilflosenentschädigung und Abklärungsdienst. Das Team Services und die Stabstellen Applikations-/Prozessmanagement und Bekämpfung Versicherungsmissbrauch unterstützen diese Leistungsabläufe. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) berät die IV-Stelle und ist in deren Räumlichkeiten untergebracht. Organisatorisch ist er dem RAD Ostschweiz zugeordnet, dessen Hauptsitz sich in St.Gallen befindet. 
Mehr Infos unter www.sva.gr.ch

Bild: stevepb/Pixabay